2.2.3. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlicher Strasse führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [BSK SVG]; N. 40 zu Art. 14 SVG). Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG verlangt, dass die betroffene Person nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen, womit die charakterlichen Eigenschaften angesprochen sind.