Die Verweigerung des (Lern-)fahrausweises wegen Fahrens ohne den erforderlichen Ausweis kommt in ihrer Wirkung dem Entzug des Führerausweises insofern gleich, als es sich um eine administrative Massnahme handelt, die um der Verkehrssicherheit willen angeordnet wird (vgl. BGE 104 Ib 103, Erw. 1 mit Hinweis). Deshalb gilt es diese Grundsätze (sowie die nachfolgend dargelegten) auch im vorliegenden Verfahren zu beachten, obwohl kein Entzug eines Führerausweises in Frage steht, sondern die Nichterteilung eines schweizerischen bzw. die Aberkennung eines allfälligen ausländischen Führerausweises. -7-