Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer über die minimalen Charaktereigenschaften zum Führen eines Motorfahrzeuges verfügt bzw. ob er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten und auf seine Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). -6-