1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er am 27. Februar 2021 selbst zu besagter Shell-Tankstelle in Q. gefahren sei. Vielmehr habe ihn seine Mutter in seinem eigenen Auto gefahren, welche die Tankstelle dann zu Fuss verlassen habe und (nach der tätlichen Auseinandersetzung) auch wieder zu Fuss zur Tankstelle zurückgekehrt sei. Weshalb das Fahrzeug seiner Mutter beim Eintreffen der Polizei ebenfalls bei der Tankstelle stand, konnte er nicht klar beantworten. Er gab an, zu glauben, dass es Probleme mit dem Fahrzeug gegeben habe, weshalb es seine Mutter bei der Tankstelle habe stehen lassen müssen (Polizeiliche Einvernahme beschuldigte Person vom 27. Februar 2021, S. 5 f.).