2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2023 auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: