B. 1. Mit Eingabe vom 21. April 2022 erhob A. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und führte sinngemäss aus, dass er jede Art von Verbot ablehne, welches auf Zweifeln an seinen mentalen Eigenschaften beruhe. Erst nach negativem Ausgang eines psychologischen Tests könne ein entsprechendes Verbot allenfalls gerechtfertigt sein. -3- 2. Am 8. September 2022 entschied das DVI, was folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.