Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen Folgendes aus: Bisherige gegenüber A. ausgesprochene Administrativmassnahmen: 08.05.2017 BE Verweigerung 6 Monate (Führen eines Personenwagens ohne entsprechenden Ausweis. Verweigerungsablauf am 28.07.2017) 17.01.2020 BE Verweigerung 12 Monate (Führen eines Personenwagens ohne entsprechenden Ausweis. Verweigerungsablauf am 13.10.2020).