Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.500 / mk / jb (DVIRD.22.67) Art. 134 Urteil vom 1. September 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung und Aberkennung des (ausländischen) Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Verfügung vom 18. März 2022 verweigerte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A., geboren am […] 1989, die Erteilung eines Lern- bzw. Führerausweises auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Februar 2021. Zudem aberkannte es ab dem selben Zeitpunkt allfällige ausländische Führerausweise auf unbestimmte Zeit. Die Erteilung eines Lern- bzw. Führerausweises bzw. die Wiedererteilung der Fahrberechtigung machte es von einer verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig, welche die Fahreignung ausdrücklich bejahe. Weitere Abklärungen blieben vorbehalten; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen Folgen- des aus: Bisherige gegenüber A. ausgesprochene Administrativmassnahmen: 08.05.2017 BE Verweigerung 6 Monate (Führen eines Personenwa- gens ohne entsprechenden Ausweis. Verweige- rungsablauf am 28.07.2017) 17.01.2020 BE Verweigerung 12 Monate (Führen eines Personen- wagens ohne entsprechenden Ausweis. Verweige- rungsablauf am 13.10.2020). Am 9. Februar und am 27. Februar 2021 habe A. in Q. einen Personenwagen geführt ohne Führerausweis. Weiter sei er wegen Fahrten ohne Ausweis am 11. April 2021 und am 10. Mai 2021 verzeigt worden. Aufgrund der zahlreichen Fahrten ohne den erforderlichen Führerausweis bestünden Zweifel, dass A. in ausreichender Weise über die minimal erforderlichen Charaktereigenschaften zum Führen eines Motorfahrzeugs verfüge. B. 1. Mit Eingabe vom 21. April 2022 erhob A. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und führte sinngemäss aus, dass er jede Art von Verbot ablehne, welches auf Zweifeln an seinen mentalen Eigenschaf- ten beruhe. Erst nach negativem Ausgang eines psychologischen Tests könne ein entsprechendes Verbot allenfalls gerechtfertigt sein. -3- 2. Am 8. September 2022 entschied das DVI, was folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 146.40, zusammen Fr. 1'146.40, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 (Postaufgabe: 12. Dezember 2022) erhob A. gegen den ihm am 10. November 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte im Wesentlichen den Antrag, der Entscheid des DVI vom 8. Sep- tember 2022 sei aufzuheben. A. wurden auf sein Ersuchen hin Ratenzahlungen bezüglich des Kostenvorschusses gewährt; der Vor- schuss für die Verfahrenskosten ging per 12. Juni 2023 beim Gericht ein. 2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beantragte. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2023 auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs.1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten ist. 3. Ist – wie hier – Erteilung und Entzug/Aberkennung von (ausländischen) Führerausweisen für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungs- gericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollum- fänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenkontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sach- verhalt zu Grunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Vorfall 1: Am 9. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer in Q. bei einer Poli- zeikontrolle angehalten, wobei er keinen Schweizer Führerausweis vorwei- sen konnte. Er gab an, seinen tschechischen Führerausweis zu Hause ver- gessen zu haben, worauf ihm die Polizei diesen vorläufig aberkannte und ihm die Weiterfahrt nicht gestattete (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Februar 2021). Vorfall 2: Am 27. Februar 2021 wurde die Polizei aufgrund einer tätlichen Auseinan- dersetzung auf dem Parkplatz der […]Tankstelle in Q. hinzugerufen, worauf es zur Kontrolle des Beschwerdeführers kam. Wiederum gab die- ser an, im Besitz eines tschechischen Führerausweises zu sein, welchen er aber erneut nicht vorweisen konnte. -5- Vorfälle 3 und 4: Der Beschwerdeführer wurde überdies wegen des Führens eines Perso- nenwagens ohne Berechtigung (trotz verweigertem; entzogenem oder ab- erkanntem Führerausweis) am 11. April 2021 in R. und am 10. Mai 2021 in S. verzeigt (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Mai 2021). Die Vorfälle 1, 3 und 4 sind unbestritten. 1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er am 27. Februar 2021 selbst zu besagter Shell-Tankstelle in Q. gefahren sei. Vielmehr habe ihn seine Mutter in seinem eigenen Auto gefahren, welche die Tankstelle dann zu Fuss verlassen habe und (nach der tätlichen Auseinandersetzung) auch wieder zu Fuss zur Tankstelle zurückgekehrt sei. Weshalb das Fahrzeug seiner Mutter beim Eintreffen der Polizei ebenfalls bei der Tankstelle stand, konnte er nicht klar beantworten. Er gab an, zu glauben, dass es Probleme mit dem Fahrzeug gegeben habe, weshalb es seine Mutter bei der Tank- stelle habe stehen lassen müssen (Polizeiliche Einvernahme beschuldigte Person vom 27. Februar 2021, S. 5 f.). Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offengelassen werden. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die vom Strassenver- kehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 und Art. 16d Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 45 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51), Art. 42 des Überein- kommens (Wiener Abkommen) über den Strassenverkehr vom 8. Novem- ber 1968 (Wiener Abkommen über den Strassenverkehr; SR 0.741.10) und Art. 6, 7 und 8 des internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (internationales Abkommen über KFZ; SR 0.741.11) verfügte Verweigerung der Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises und die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise. Zudem wurde die allfällige Erteilung eines Führerausweises u.a. von der Bedin- gung einer verkehrspsychologischen Begutachtung, welche die Fahreig- nung des Beschwerdeführers bejaht, abhängig gemacht. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer über die minimalen Charaktereigenschaften zum Führen eines Motorfahrzeuges verfügt bzw. ob er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, sich an die Ver- kehrsvorschriften zu halten und auf seine Mitmenschen Rücksicht zu neh- men (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). -6- 2.2. 2.2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d). 2.2.2. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG; für ausländische Füh- rerausweise vgl. Art. 45 VZV). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motor- fahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Ein derartiger Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geis- tiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer fahrzeuglenkenden Person verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1; BGE 122 II 359, Erw. 2b; BGE 107 Ib 395, Erw. 2a). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit eines Motorfahrzeug- führers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefähr- den. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidba- ren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrs- tauglichkeit in Frage steht; vgl. hierzu Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2010, S. 104, Erw. 1.2.1). Die Verweigerung des (Lern-)fahrausweises wegen Fahrens ohne den er- forderlichen Ausweis kommt in ihrer Wirkung dem Entzug des Führer- ausweises insofern gleich, als es sich um eine administrative Massnahme handelt, die um der Verkehrssicherheit willen angeordnet wird (vgl. BGE 104 Ib 103, Erw. 1 mit Hinweis). Deshalb gilt es diese Grundsätze (sowie die nachfolgend dargelegten) auch im vorliegenden Verfahren zu beachten, obwohl kein Entzug eines Führerausweises in Frage steht, son- dern die Nichterteilung eines schweizerischen bzw. die Aberkennung eines allfälligen ausländischen Führerausweises. -7- 2.2.3. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlicher Strasse führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [BSK SVG]; N. 40 zu Art. 14 SVG). Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG verlangt, dass die betroffene Person nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Mo- torfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen, womit die charakterlichen Eigenschaften angespro- chen sind. Regelkonformität im Strassenverkehr ist daher häufig eine Cha- rakterfrage (Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgeset- zes über den Strassenverkehr, BBl 1955, S. 21). Bestehen in dieser Hin- sicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als motorfahrzeugführende Person herausstellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmass- nahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, die fahrzeug- führende Person werde früher oder später verkehrsgefährdende Verkehrs- regelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Das Führen ei- nes Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die charakterliche Eignung (im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) fehlt. 2.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Mal negativ im Strassenverkehr aufgefallen sei, wobei es sich stets um dieselbe Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften (Führen eines Personenwagens ohne entsprechen- den Ausweis) gehandelt habe. Es zeige sich demnach eine erhebliche Un- belehrbarkeit des Beschwerdeführers, womit erstellt sei, dass er keine Ge- währ biete, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Er verfüge folglich nicht über die erforderliche Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG. Da die fehlen- de Fahreignung überdies zum Entzug des schweizerischen Führerauswei- ses führen würde, rechtfertige sich wiederum die Aberkennung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz. Als Erteilungs- bzw. Wiedererteilungsvoraussetzungen für den schweizeri- schen Lernfahrausweis bzw. den vom Beschwerdeführer vorgebrachten ausländischen Führerausweis sei eine verkehrspsychologische Begutach- tung angeordnet worden, bei welcher es sich neben einer Selbstdeklaration -8- um die einzige Möglichkeit handle, die charakterliche Fahreignung zu be- urteilen, weshalb die Erteilungs- bzw. Wiedererteilungsvoraussetzungen sowohl verhältnismässig als auch begründet seien. 2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen und sinngemäss auf den Standpunkt, der Vorwurf bezüglich des Fahrens ohne Führerausweis am 27. Februar 2021 sei unberechtigt, da er damals nicht gefahren sei. Zudem habe er als Laie nicht wissen können, wie die Beschwerde an die Vor- instanz hätte formuliert werden müssen, weshalb der diesbezügliche Vor- wurf der Vorinstanz fehlgehe. Schliesslich sei er als Inhaber eines tsche- chischen Führerausweises befähigt, ein Fahrzeug zu lenken; dennoch sei er bereit, einen Psychologen aufzusuchen, damit dieser professionell ent- scheiden könne. 2.5. 2.5.1. Dem Beschwerdeführer gegenüber wurden bisher mehrere Administrativ- massnahmen (siehe vorne lit. A) ausgesprochen. Sein automobilistischer Leumund ist somit getrübt. 2.5.2. Auch wenn man den vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorfall vom 27. Februar 2021 ausser Acht lässt, kam es zwischen Februar und Mai 2021 zu mindestens drei (weiteren) Verfehlungen im Strassenverkehr, wo- bei es immer um das Fahren ohne Berechtigung ging (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG). Insgesamt handelt es sich somit um mindestens fünf gleichartige Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, womit die Un- belehrbarkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ist. Wer wiederholt die Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet, legt damit den Schluss nahe, dass er sich auch künftig – bewusst oder unbewusst – nicht an die Verkehrsre- geln halten werde und es gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmenden an der nötigen Rücksicht fehlen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2008 vom 8. Juli 2008, Erw. 2.1; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kom- mentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderun- gen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 16d SVG). Beim Be- schwerdeführer ist somit aufgrund der bisherigen Vorfälle, die auf einen Charaktermangel schliessen lassen, ernsthaft zu befürchten, dass er sich auch weiterhin nicht an die Strassenverkehrsregeln halten wird. 2.5.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Vorbringen, wonach die Anforderungen zur Erlangung eines tschechischen Führerausweises Beweis genug seien für seine Fahrtüchtigkeit, klarerweise nicht stichhaltig: Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer bereits im Mai 2017 die -9- Zulassung als Führer von Motorfahrzeugen verweigert, da er einen Perso- nenwagen geführt hatte, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein. Seither behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, im Besitze ei- nes tschechischen Führerausweises zu sein. Ein entsprechender Führer- ausweis ist aber nach wie vor nicht aktenkundig. Ohnehin benötigte der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV grundsätzlich bereits zwölf Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz einen schweizerischen Führerausweis, womit sich seine Ausführungen betreffend den angeblich bestehenden tschechischen Führerausweis von vornherein als irrelevant erweisen. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm erst nach ei- ner negativen psychologischen Beurteilung die Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises verwehrt werden resp. der (ausländische) Führer- ausweis aberkannt werden dürfe, schlägt fehl. Vorab hätte es am Be- schwerdeführer selbst gelegen, sich ordnungsgemäss um die Erteilung ei- nes schweizerischen Führerausweises zu bemühen. Nach wie vor verfügt er – nach bestehender Aktenlage – über keine Fahrberechtigung in der Schweiz. Aufgrund seiner wiederholt begangenen Verfehlungen im Stras- senverkehr ist es sodann sachlich ohne Weiteres begründet, dass das Strassenverkehrsamt die allfällige Erteilung eines schweizerischen Führer- ausweises unter anderem von einem positiv lautenden verkehrspsycholo- gischen Gutachten zum Nachweis der notwendigen Fahreignung im Sinne von Art. 14 SVG abhängig gemacht hat. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich schliesslich ohne Weiteres als verhältnismässig, da die öf- fentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und mithin an der vorläufigen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr sehr hoch zu gewichten sind und die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem überwiegen. 3. Zusammenfassend bestehen beim Beschwerdeführer Charaktermängel, welche deutliche Zweifel an der Fahreignung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG aufkommen lassen. Die Verweigerung der Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises bzw. die Aberkennung allfälliger ausländischer Führer- ausweise sowie die vorab insbesondere vorausgesetzte verkehrspsycho- logische Begutachtung erweisen sich als sachlich gerechtfertigt und ange- messen. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. März 2022, welche mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2022 bestätigt wur- de, ist somit rechtmässig. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht haben, wäre dieser Antrag mit Fällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos. - 10 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 226.00, gesamthaft Fr. 1'726.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Ministerstvo dopravy, Ceske republiky, Odbor 160, nabrezi Ludvika Svobody 12, 110 15 Praha 1, TZECH REPUBLIC (nach Rechtskraft) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe - 11 - der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Schircks Klein