3. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'300.00 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die PDAG