Rechtsanwalt Dr. Buttliger hat sich am 14. Januar 2022 auf Nachfrage te- - 22 - lefonisch mit der Kürzung des Honorars um eine Stunde einverstanden erklärt. Demzufolge ergibt sich eine Parteientschädigung in Höhe von rund Fr. 2'300.00. Entsprechend ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'300.00 auszurichten (vgl. § 12 Abs. 1 Anwaltstarif). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.