Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter sind die Parteikosten zu ersetzen, welche sich nach den §§ 3–8 des Dekrets über die Entschädigungen der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) bemessen (§ 10 Abs. 1 Anwaltstarif). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif).