Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung, zu der eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, innerhalb einer zehnjährigen Verjährungsfrist verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter sind die Parteikosten zu ersetzen, welche sich nach den §§ 3–8 des Dekrets über die Entschädigungen der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) bemessen (§ 10 Abs. 1 Anwaltstarif).