Prozesskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt. Damit ist der unterliegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich keine Parteientschädigung auszurichten. 2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).