Vorderhand ist die von der PDAG angeordnete medikamentöse Behandlung daher unerlässlich. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. III. 1. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend Nachbetreuung keine Gerichtskosten erhoben. Da es für die Verfahrenskosten unter diesen Umständen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bedarf, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung insoweit nicht zu behandeln. 2. 2.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die - 21 -