Darin kommt das öffentliche Interesse an Nachbetreuungsmassnahmen zum Ausdruck, welche eine Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin auf Selbstbestimmung legitimiert und insofern in jeder Hinsicht verfassungskonform ist. Der von der Beschwerdeführerin gewünschte Verzicht auf die medikamentöse Behandlung respektive die Begrenzung der Nachbetreuung auf eine orale Dosis von 3 mg scheint aufgrund der Vorgeschichte sowie der Gefahr eines Rückfalls und der damit einhergehenden Risiken nicht geeignet, eine nachhaltige Stabilisierung ihres Zustandsbilds zu erzielen. Vorderhand ist die von der PDAG angeordnete medikamentöse Behandlung daher unerlässlich.