Die Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen im Allgemeinen beruht auf dem gesetzgeberischen Entscheid, hilfsbedürftige Menschen, welche sich aus gesundheitlichen Gründen (unter anderem wegen fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht) nicht in der Lage sehen, sich aus eigener Kraft eine angemessene Behandlung und Betreuung angedeihen zu lassen, nicht einfach ihrem Schicksal zu überlassen. Darin kommt das öffentliche Interesse an Nachbetreuungsmassnahmen zum Ausdruck, welche eine Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin auf Selbstbestimmung legitimiert und insofern in jeder Hinsicht verfassungskonform ist.