Kurzgutachten, S. 2). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Nebenwirkungen im Vergleich zu erneuten psychotischen Episoden und der damit verbundenen Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin das kleinere Übel darstellen. Die positiven Wirkungen der neuroleptischen Behandlung überwiegen die allenfalls bei der Beschwerdeführerin verbleibenden Nebenwirkungen eindeutig. Eine Wiedereinweisung wäre für die Beschwerdeführerin zweifellos belastender als die Fortsetzung der neuroleptischen Medikation für eine gewisse Zeit. Folglich - 20 -