Dies gilt erst recht in Bezug auf ihr Vorbringen, man habe bisher nicht versucht, die neuroleptische Behandlung abzusetzen respektive massiv zu reduzieren. Nachdem sie in der Vergangenheit eigenmächtig die Medikamente abgesetzt respektive reduziert und dies zu einer Dekompensation ihres psychischen Zustands geführt hatte, ist ein derartiger Versuch mit Blick auf die eindeutige gutachterliche Einschätzung von vornherein als untauglich zu beurteilen. Schliesslich kann ihr auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, eine Depotmedikation sei angesichts ihrer guten Verfassung völlig unverhältnismässig.