2.3). Im Übrigen steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Umzug nach Q. regelmässig, das heisst wöchentlich oder monatlich, bereits ambulant psychiatrisch bei Dr. K. hat behandeln lassen (vgl. Protokoll, S. 9) und auch dies einen Rückfall nicht zu verhindern vermochte. Der Einwand erweist sich daher als unbegründet. Dies gilt erst recht in Bezug auf ihr Vorbringen, man habe bisher nicht versucht, die neuroleptische Behandlung abzusetzen respektive massiv zu reduzieren.