S. 3), nicht aus eigener Überzeugung erfolgt zu sein, nachdem sie sich anlässlich der Anhörung vor Verwaltungsgericht noch relativ dezidiert gegen eine längerfristige (neuroleptische) Medikation ausgesprochen hatte (vgl. Protokoll, S. 2 f.). Bestätigt wird diese Annahme durch ihre Ausführungen, wonach in Bezug auf die neuroleptische Behandlung keine Behandlungseinsicht bestehe (vgl. Stellungnahme vom 13. Januar 2022, S. 3). Der dazu im Widerspruch stehende Versuch, eine minimale Kompromissbereitschaft zu signalisieren, ist daher wenig glaubwürdig. - 19 -