Nicht zu vernachlässigen ist zudem das mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin zusammenhängende erhöhte Risiko selbstgefährdenden Verhaltens im Rahmen einer akuten Psychose, welches sie bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, oder der möglichen Gefahren, die je nach Situation im Falle eines erneuten blockierten oder stuporösen Zustandsbilds drohen könnten. Schliesslich sind auch die möglichen sozialen Folgen wie Arbeitsunfähigkeit oder Frühberentung nicht ausser Acht zu lassen, die sich anlässlich der Anhörung vor Verwaltungsgericht bereits dahingehend zeigten, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell nicht mehr in der Lage sieht, ein