Insbesondere besteht bei der Beschwerdeführerin die Gefahr des Fortschreitens der Erkrankung respektive einer Chronifizierung sowie einer reduzierten Wirksamkeit antipsychotischer Medikamente und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Dosissteigerung bis hin zur möglichen Therapieresistenz. Nicht zu vernachlässigen ist zudem das mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin zusammenhängende erhöhte Risiko selbstgefährdenden Verhaltens im Rahmen einer akuten Psychose, welches sie bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, oder der möglichen Gefahren, die je nach Situation im Falle eines erneuten blockierten oder stuporösen Zustandsbilds drohen könnten.