Es genügt eine längerfristige Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit, wenn – wie im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vorliegen. Insbesondere besteht bei der Beschwerdeführerin die Gefahr des Fortschreitens der Erkrankung respektive einer Chronifizierung sowie einer reduzierten Wirksamkeit antipsychotischer Medikamente und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Dosissteigerung bis hin zur möglichen Therapieresistenz.