3.4. Die vom Bundesgericht verlangte konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 130 I 16, Erw. 5.3) ist darin zu erblicken, dass in unbehandeltem Zustand ein Rückfall und eine Verschlechterung ihres Gesamtgesundheitszustands drohen würden. Die Selbstgefährdung braucht nicht akut (im Sinne einer Suizidalität) zu sein. Es genügt eine längerfristige Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit, wenn – wie im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vorliegen.