Die Dosis von 150 mg liegt gemäss der Fachinformation des Arzneimittelkompendiums der Schweiz im oberen Bereich (empfohlene Minimaldosis von 25 mg und Maximaldosis von 150 mg) und wird auch seitens der Gutachterin nicht in Frage gestellt. Die angeordnete Medikation ist demnach als Nachbetreuung für die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung als geeignet zu beurteilen, um ihren psychischen Zustand längerfristig zu stabilisieren und weitere Psychosen und damit Rehospitalisationen zu verhindern.