3.2.5. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2022 zum Kurzgutachten stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, dass es in Übereinstimmung mit der Gutachterin einer integrierten psychotherapeutischen Behandlung bedürfe, wobei das Ziel sein müsse, die neuroleptische Behandlung abzusetzen respektive massiv zu reduzieren, was man bis anhin nicht versucht habe (Stellungnahme vom 13. Januar 2022, S. 2).