Entscheidend ist in diesem Zusammenhang eine regelmässige Medikamenteneinnahme. Als nicht ausreichend bzw. untauglich sowie in klarem Widerspruch zur gutachterlichen Auffassung stehend (siehe dazu Kurzgutachten, S. 1) erscheint dagegen das Ansinnen der Beschwerdeführerin, der Rückfallgefahr lediglich mit einer Gesprächstherapie zu begegnen (vgl. Protokoll, S. 12 f.).