Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie leidet, ist – entgegen ihrer Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 13. Januar 2022, S. 2) – nicht erkennbar, inwiefern die von der Gutachterin mit Verweis auf eine zusammenfassende Studie angeführten Rückfallangaben in Zweifel zu ziehen wären. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin macht zweifellos eine langfristige medizinische Behandlung notwendig, um die Rückfallgefahr zu minimieren. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang eine regelmässige Medikamenteneinnahme.