Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem zuzustimmen. In unbehandeltem Zustand würden der Beschwerdeführerin eine baldige erneute Verschlechterung des Zustandsbilds, ein Rückfall mit Potential zur Selbstgefährdung und mit hoher Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit eine weitere Klinikeinweisung drohen. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit eine hohe Rückfallgefahr vor.