Diese Annahme wird durch die entsprechende, als nachvollziehbar zu beurteilende gutachterliche Einschätzung bestätigt (vgl. Kurzgutachten, S. 1 f.) und zeigt sich insbesondere auch darin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der bisherigen stationären Aufenthalte in der Klinik der PDAG stets von einer neuroleptischen Medikation profitieren und in signifikant gebessertem Zustand austreten konnte (vgl. Protokoll, S. 19). Die Beschwerdeführerin war seit 2015 bereits zehn Mal in der Klinik der PDAG hospitalisiert.