Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nichts ändern würde. Für das Verwaltungsgericht besteht daher, insbesondere auch angesichts des schlüssigen Kurzgutachtens, kein Anlass, diese Diagnose anzuzweifeln. Folglich ist das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen.