Hinweis betrifft, wonach sie sich nach Auftreten der psychotischen Zustände jeweils relativ rasch wieder erholt habe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022, S. 1), ist nicht erkennbar, worauf sie damit abzielt, jedenfalls vermöchte ein derartiger Einwand die Diagnose des Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie nicht in Frage zu stellen. Ob zusätzlich eine Panikstörung vorliegt, die anlässlich vergangener Klinikaufenthalte sowie zu Beginn des letzten Aufenthalts noch als zusätzliche Diagnose aufgeführt wurde, ist hier nicht entscheidend und kann offenbleiben, zumal sich dadurch an der fachärztlich übereinstimmend gestellten