Die Beschwerdeführerin räumte zudem selbst ein, in der Vergangenheit immer wieder in psychotische Zustände geraten zu sein (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022, S. 1). Diese psychotischen Zustandsbilder sind zumindest als Folge der bei ihr vorliegenden Erkrankung zu betrachten und lassen sich nicht ausschliesslich mit den – zweifellos erlittenen – Schicksalsschlägen erklären, zumal es seit 2015 zu insgesamt zehn stationären Aufenthalten in der Klinik der PDAG kam und die Mehrzahl davon ab dem Jahr 2017 verzeichnet wurde, als die Mutter und der Grossvater der Beschwerdeführerin bereits seit einiger Zeit verstorben waren. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht ge-