2.2.5. Mit Blick auf die von mehreren Fachpersonen gestellte medizinische Diagnose, die Akten und den an der Anhörung vom 7. Januar 2022 gewonnenen persönlichen Eindruck steht für das Verwaltungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt in einem Zustand befand, welcher Ausdruck der seit mehreren Jahren bestehenden paranoiden Schizophrenie ist, welche gemäss den Einschätzungen der Fachpersonen auch nach wie vor fortbesteht. Die Beschwerdeführerin räumte zudem selbst ein, in der Vergangenheit immer wieder in psychotische Zustände geraten zu sein (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022, S. 1).