2.2.4. Während die Beschwerdeführerin mit der diagnostischen Einschätzung seitens der Klinik nicht einverstanden ist (vgl. Protokoll, S. 6 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022), deckt sich diese mit derjenigen der psychiatrischen Gutachterin. Gestützt auf die Akten sowie die Anhörung vom 7. Januar 2022 gelangte diese zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Die notwendigen Kriterien nach ICD-10 seien erfüllt.