Beim Begriff der "psychischen Störung" handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz unterliegt. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Störung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (vgl. Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, S. 247; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 266 ff.).