2.2. 2.2.1. Das Tatbestandsmerkmal der Rückfallgefahr bezieht sich auf eine psychische Störung, die ohne Nachbetreuung der betroffenen Person dazu führen könnte, dass diese erneut stationär behandlungs- und/oder betreuungsbedürftig wird. Der im ZGB verwendete Begriff der psychischen Störung (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB) umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7043 Ziff. 2.2.2). Beim Begriff der "psychischen Störung" handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz unterliegt.