Ist hingegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, entscheidet sie gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung (§ 55 Abs. 1 EG ZGB). Die Nachbetreuung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen (§ 55 Abs. 2 EG ZGB). Vorliegend ordnete die zuständige Kaderärztin der Klinik der PDAG, Dr. med. C., für die Beschwerdeführerin eine Nachbetreuung für die Dauer von sechs Monaten an. Der Entscheid erging am 3. Januar 2022, weshalb die PDAG zur Anordnung der Nachbetreuung zuständig war (§ 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB sowie § 46 Abs. 1 EG ZGB). -7-