3.2. Die mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnete Videoanhörung wurde anschliessend den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers in der Form eines Videoprotokolls zugänglich gemacht. Die Sachverständige wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2022 mit der Erstattung eines schriftlichen Kurzgutachtens beauftragt. 3.3. Am 7. Januar 2022 reichte Dr. med. I. das schriftliche Gutachten ein. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Eingang per Fax: gleichentags; Posteingang: 14. Januar 2022) liess die Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. med. I. Stellung nehmen. Ihr Rechtsvertreter reichte zudem seine Kostennote ein. -5-