III. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 31 Abs. 2 VRPG die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen. Auf das Behördenprivileg, wonach Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich in der Sache entschieden haben, kann sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation, in der sie eigene finanzielle Interessen geltend macht, nicht berufen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 285; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2012.400 vom 18. November 2013, Erw. III/1.1, und WBE.2007.181 vom 10. März 2008, Erw.