elektrischen Widerstandsheizungen, während fossile Heizsysteme primär zwecks Verringerung des CO2-Ausstosses ersetzt werden sollen. Davon abgesehen wird die Anschlussgebühr gemäss § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung nicht nach dem erhöhten Gebäudeversicherungswert (der aus der Installation einer Wärmepumpenanlage allenfalls resultiert) bemessen, sondern nach dem zu erwartenden Leistungsbezug, weshalb wohl auch nicht von einer "investitionsabhängigen" Gebühr im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG gesprochen werden kann.