Allerdings erscheint dem Verwaltungsgericht zweifelhaft, ob es sich bei der Installation von Wärmepumpenanlagen um eine "Sanierungsmassnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz" im Sinne der zitierten Bestimmung handelt. Im Gegensatz zu den in der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG, 07.314, auf S. 67 beispielhaft genannten Massnahmen (Einbau von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen, Anbringen einer dickeren Aussenisolation, Minergiehäuser etc.) muss die Energiebilanz eines Gebäudes durch die Installation einer Wärmepumpenanlage nicht zwingend verbessert werden. Dies geschieht vor allem beim Ersatz von