Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung (oder eine andere Bestimmung in diesem Regelwerk oder dem Elektrizitätsversorgungsreglement) nicht als (genügende) gesetzliche -9- Grundlage für die Erhebung der von der Baukommission und dem Gemeinderat Q. gegenüber den Beschwerdegegnern verfügten leistungsabhängigen Anschlussgebühr tauge, ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen. Demnach hat die Vorinstanz die entsprechende Gebührenverfügung richtigerweise (sinngemäss) aufgehoben.