§ 12 der Tarif- und Gebührenordnung ist mit dem Randtitel "Elektrische Raumheizungen" versehen, sieht jedoch in Abs. 4 leistungsabhängige Anschlussgebühren (von Fr. 350.00 pro kW Anschlusswert) nur für (bewilligte) "Elektroheizungen" vor, nicht – durch Übernahme des Randtitels – für elektrische Raumheizungen im Allgemeinen. In Abs. 1 derselben Bestimmung, der von der Anschlussbewilligungspflicht von elektrischen Raumheizungen handelt, wird zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen differenziert, was aufgrund einer systematischen Gesetzesauslegung eindeutig dagegenspricht, dass der Begriff "Elektroheizung" in Abs. 4 als Oberbe-