Abgesehen davon, dass das Wohnhaus der Beschwerdegegner bereits vor der Installation der Wärmepumpenanlage ans Stromnetz (Niederspannungsnetz) angeschlossen war und somit – wenn überhaupt – höchstens noch von einer Erweiterung des bestehenden Anschlusses ausgegangen werden könnte, handelt es sich bei § 1 Abs. 1 Elektrizitätsversorgungsreglement lediglich um eine Grundnorm. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und vor allem auch die Bemessung der Abgabe werden erst in den nachfolgenden Bestimmungen hinreichend detailliert (für die Wahrung des Legalitätsprinzips) geregelt.