Unzutreffend ist sodann die Annahme der Beschwerdeführerin, die Installation einer Wärmepumpenanlage stelle einen Neuanschluss dar, der schon gemäss § 1 Abs. 1 Elektrizitätsversorgungsreglement gebührenpflichtig sei. Abgesehen davon, dass das Wohnhaus der Beschwerdegegner bereits vor der Installation der Wärmepumpenanlage ans Stromnetz (Niederspannungsnetz) angeschlossen war und somit – wenn überhaupt – höchstens noch von einer Erweiterung des bestehenden Anschlusses ausgegangen werden könnte, handelt es sich bei § 1 Abs. 1 Elektrizitätsversorgungsreglement lediglich um eine Grundnorm.