§ 23 Elektrizitätsversorgungsreglement verweist im Hinblick auf die Erhebung von Anschlussgebühren für die Erstellung und Erweiterung von Anschlüssen auf die Tarif- und Gebührenordnung und beinhaltet daher keine Ausweitung der Anschlussgebührenpflicht gegenüber der letzteren, zumal der Gegenstand der Abgabe (auch Objekt der Abgabe oder abgabebegründender Tatbestand) als nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) bzw. nach dem Grundsatz der Erfordernis der Gesetzesform notwendiger Inhalt der Abgabenorm ohnehin erst in der Tarif- und Gebührenordnung näher umschrieben wird.