Die Vorinstanz vertritt mit den Beschwerdegegnern (damalige Beschwerdeführer) die Auffassung, dass § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung keine (genügende) gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer leistungsabhängigen Anschlussgebühr bei der Installation von Wärmepumpenanlagen bilde, weil diese Art von Heizungsanlage aufgrund einer grammatikalischen Auslegung (nach dem Wortlaut) klar nicht unter den Tatbestand dieser Bestimmung falle. Eine vom klaren Wortlaut abweichende teleologische Auslegung von § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung sei im Lichte des im Abgaberecht streng zu handhabenden Legalitätsprin-