Gestützt auf diese Grundlage im kantonalen Recht hat die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Q. am 2. Dezember 2003 § 23 des Reglements für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement) sowie die dazugehörige Tarif- und Gebührenordnung der Elektrizitätsversorgung Q. (G.) beschlossen, welche die Erhebung von Anschlussgebühren für Anschlüsse ans Stromnetz (Niederspannungs- und Hochspannungsnetz) regelt. Dabei wird zwischen -5-