2. Als Gläubigerin der von der Baukommission und dem Gemeinderat Q. verfügten Anschlussgebühr, die gemäss dem hier angefochtenen Entscheid des SKE für Heizanlagen der in Frage stehenden Art (Luft-/Wasser- Wärmepumpen) nicht erhoben werden darf, dürfte die (in ihren "hoheitlichen" Befugnissen betroffene) Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges eigenes Interesse im Sinne von § 42 lit. a VRPG an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids haben (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 BGG [BGE 135 II 156, Erw. 3.1; 134 II 45, Erw. 2.2.1] bzw. zu Art. 103 lit. a OG [BGE 125 II 192, Erw. 2a/bb; 119 Ib 389, Erw.